NEWSLETTER 02/2005

 

Die Verrechnung der Steuer von Waren und Leistungen in Bezug auf die uneinbringlichen Forderungen sog. „Begünstigung für schlechte Schulden“


Die Zahlungsunfähigkeit der Kontrahenten kommt sehr oft vor und stellt manchmal eine äußerst peinliche Unbequemlichkeit für den Gläubiger dar. An Stelle eines schnellen Warenaustausches muss nämlich der Gläubiger die eigenen Personal- und Finanzreserven zwecks Wiedergewinnung der ihm zustehenden Beträge engagieren.


Er trägt die Kosten, die unmittelbar mit dem Finanzergebnis des Unternehmens nicht verbunden sind. Darüber hinaus bringt die Aufnahme der Anstrengungen zwecks Wiedergewinnung der Forderungen sehr oft keinen Erfolg. Ein Gerichtsverfahren dauert sogar bei einfachsten Sachen mindestens einen Monat. Es ist zu betonen, dass ein schneller Abschluss des Gerichtsverfahrens möglich ist, falls die geltend gemachte Forderung einen unstrittigen Charakter trägt.


Die Erlangung einer positiven Entscheidung bedeutet auch kein Ende der Bemühungen. Eine durch die Gerichtsentscheidung bestätigte Schuld kann aus verschiedenen Gründen, in Folge einer miserablen Kondition des Schuldners, faktisch nicht vollstreckbar sein.


Deswegen wählen die Unternehmer äußerst sorgfältig ihre Kontrahenten, um ihre etwaige Zahlungsunfähigkeit zu vermeiden. Sogar eine äußerst sorgfältige Prüfung der Bonität des Kontrahenten gibt keine Garantie, dass sich die finanzielle Lage des Kontrahenten nicht verändert.


Bisher hat die Tatsache der Zahlungsunfähigkeit auf die sich aus dem Gesetz über die Steuer von Waren und Leistungen in der ab Mai 2004 geltenden Form ergebenden Pflichten keinen Einfluss genommen. Deswegen hat auch die Ausführung von Lieferungen bzw. von Dienstleistungen im Inlandsumsatz die Pflicht der Erfassung des sich aus diesen Geschäften ergebenden Umsatzes in der Voranmeldung für den Verrechnungszeitraum und die Abführung der anfallenden VAT-Steuer mit sich getragen.


Der Mangel der Zahlung durch den Kontrahenten hat keine Bedeutung in Bezug auf die sich aus dem Gesetz über die Steuer und Waren ergebenden Verpflichtungen gehabt.



Mit dem 1. Juni 2005 wurden die Änderungen eingeführt, die zur Verbesserung der Situation der Gläubiger führen, deren Kontrahenten mit der Zahlung im Verzug stehen. Diese Verbesserung beruht auf der Möglichkeit der Korrigierung der Voranmeldung im Bereich der Vorsteuer im Falle der uneinbringlichen Forderungen.


Der Zahlungsmangel beugt daher nicht  der Entstehung einer Steuerpflicht im Bereich der Lieferungen bzw. Leistungen vor, die die Zahlungsrückstände betreffen. So wie bisher bringt die Erbringung einer Lieferung bzw. Leistung im Inlandsumsatz die Pflicht der Erfassung des sich aus diesen Geschäften ergebenden Umsatzes in der Voranmeldung für den Verrechnungszeitraum und die Abführung der VAT-Vorsteuer mit sich.


Die Neuheit dieser Regelung beruht auf der Möglichkeit der Wiedergewinnung der bezahlten Steuer von Waren und Leistungen, soweit die Uneinbringlichkeit der Forderungen, derer die bezahlte Steuer betraf und die Wiedergewinnung der bezahlten Steuer durch Durchführung einer Korrektur erfolgt. Die Durchführung der Korrektur hängt von verschiedenen Bedingungen ab.



Erstens:

 

  1. Die Warenlieferung oder Leistungserbringung, die die Rückstände betreffen, muss zu Gunsten eines aktiv als VAT-Zahler registrierten Steuerzahlers (Art. 15, Abs. 1 des Gesetzes) ausgeführt werden.
  2. Dieser Steuerzahler darf sich nicht während eines Konkursverfahrens oder während der Liquidation (zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht aus dem Titel der Lieferung bzw. Leistungserbringung) befinden.
  3. Gläubiger und Schuldner sind zum Zeitpunkt der Korrekturdurchführung als aktive VAT-Zahler registriert.
  4. Die rückständigen Forderungen sind frührer in der Voranmeldung als besteuerter Umsatz und Vorsteuer ausgewiesen worden.
  5. Diese Forderungen wurden in welcher Form auch immer nicht beglichen oder veräußert.
  6. Ab Datum der Fakturaausstellung, die die Grundlage für den Abzug der Forderungen ist, sind 5 Jahre, berechnet ab Anfang des Jahres, in welchem die Faktura ausgestellt wurde, nicht vergangen.
  7. Zwischen den Kontrahenten oder Personen, die die bei den Kontrahenten leitende, Aufsichts- oder Kontrollfunktionen ausüben, können keine Verflechtungen mit familiärem Charakter oder aus dem Titel der Adoption, mit Kapital- oder Vermögenscharakter oder aus dem Arbeitsrechtsverhältnis bestehen,  wobei unter familiärer Verflechtung wie im Abs.2 genannt eine Ehe sowie Verwandtschaft oder Verschwägerung bis zum 2.Grad zu verstehen ist, dagegen unter Kapitalverbindung  die Situation, in welcher eine dieser Personen oder einer der Kontrahenten das Stimmrecht besitzt, welches zumindest 5 % aller Stimmrechte beträgt oder direkt oder indirekt über ein solches Recht verfügt.
  8. Zwischen den Kontrahenten kann auch eine Verflechtung existieren, welche auf der Verbindung der leitenden Aufsichts- oder Kontrollfunktion bei den Kontrahenten beruht.

Zweitens:

 

  1. Die uneinbringlichen Forderungen müssen als uneinbringlich abgezogen werden, wodurch sie die Erwerbsaufwendungen im Sinne der Gesetze über die Einkommensteuer darstellen werden. Die Uneinbringlichkeit soll gemäß den Gesetzen über die Einkommensteuer nachgewiesen werden. Die Uneinbringlichkeit kann durch Erlangung eines Beschlusses des Gerichtsvollziehers über die Unwirksamkeit der Exekution (z.B. an Hand des Art. 824 § 1 Pkt. 3 der Zivilverfahrenordnung) nachgewiesen werden.

Die Uneinbringlichkeit der Forderungen bestätigt auch:

  1. ein Beschluss des Konkursgerichtes über die Abweisung des Antrages auf die Bekanntgabe des Konkurses oder über die Einstellung des Konkursverfahrens wegen Mangels an Mitteln für die Deckung der Kosten dieses Verfahrens beim Schuldner.
  2. Beschluss des Konkursgerichtes über den Abschluss des Konkursverfahrens in seiner Variante, die die Liquidation des Vermögens des Zahlungsunfähigen umfasst. Die Uneinbringlichkeit der Forderungen kann endgültig auch durch ein vom Gläubiger erstelltes Protokoll bestätigt werden, welches feststellt, dass die vorgesehenen Prozess- und Exekutionskosten, verbunden mit der Geltendmachung der Forderung, gleich oder höher als ihr Betrag sind.


Und drittens :

  1. Der Gläubiger hat den Schuldner über den Abzug der Forderungen als uneinbringliche Forderungen benachrichtigt und der Schuldner hat innerhalb von 28 Tagen ab Erhaltsdatum der Benachrichtigung die anfallenden Beträge in welcher Form auch immer nicht beglichen.

Alle diese Umstände, unter der Bedingung ihres gleichzeitigen Eintritts, berechtigen den Gläubiger zur Korrektur der Voranmeldung, in welcher der Umsatz sowie die Vorsteuer, verbunden mit der uneinbringlichen Forderung, erfasst wurde.


Da die Möglichkeit der Durchführung der Korrektur der Voranmeldung im Verrechnungszeitraum erfolgt, der nach diesem Monat folgt, in welchem der Schuldner die Benachrichtigung über den Abzug der Forderungen als uneinbringlichen Forderungen bekommen hat, ist es äußerst wichtig, solche Benachrichtigung wirksam zuzustellen.


Es lohnt sich also beim Abschluss der Verträge mit den Kontrahenten, diese bindenden Bestimmungen über die Art und Weise der Zustellung der gegenseitigen Korrespondenz aufzunehmen und sich um die richtige Bestimmung der Adressdaten des Kontrahenten zu kümmern. Darüber hinaus soll die Benachrichtigung über den Abzug der Forderungen als einer uneinbringlichen Forderung unbedingt per Einschreibebrief gegen Rückbestätigung des Empfangs erfolgen.


Der Gläubiger ist verpflichtet, über die Korrektur sein Finanzamt zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung über die Korrektur schickt der Gläubiger auch an den Schuldner; die Abschrift dieser Benachrichtigung ist auch an das Finanzamt zu schicken.


Vom Zeitpunkt der Zustellung der Benachrichtigung an den Schuldner über die Korrektur läuft die 28-tägige Frist zur Schulbegleichung. Nach ihrem unwirksamen Ablauf ist der Schuldner verpflichtet diese Voranmeldung zu korrigieren, in welcher er die bei der Lieferung berechnete Steuer, die er nicht gezahlt hat, abgezogen hat.


Sollte sich erweisen, dass der Schuldner nach Durchführung der Korrektur die volle Schuld bzw. ihren Teil bezahlt hat, so erhöht sich entsprechend auf der Seite des Gläubigers der Betrag der Vorsteuer für diesen Zeitraum, in welchem der Schuldner die Schuld beglichen hat. Dagegen erhöht sich auf der Seite des Schuldners der Betrag der berechneten Steuer, die dem Abzug in der Voranmeldung für diesen Zeitraum unterliegt.


Zusammenfassend ist zu betonen, dass manchmal die mühsamen Bemühungen, unternommen zwecks Schuldenexekution zur Wiedergewinnung der bezahlten Steuer von Waren und Leistungen, die sich aus dem unbezahlten Geschäft ergeben, führen können. Ein solcher Weg, gewählt zwecks Wiedergewinnung von zustehenden Schulden, hat an Attraktivität gewonnen.
Deswegen ist es wertvoll  vor der Entscheidung über die Art und Weise des Verfahrens mit den ausstehenden Forderungen, die Rentabilität der aufgenommen Lösung zu erwägen.


Da man die Steuer nicht zurückerstattet bekommen kann, falls der Gläubiger die Forderungen veräußert hat, kann sich herausstellen, dass die Angebote der Erwerber von uneinbringlichen Forderungen (Faktoren) in Bezug auf die geänderten Vorschriften, sich weniger attraktiv als der Exekutionsweg erweisen.


An Hand des Art. 8 der Novelle zum Gesetz über die Steuer von Waren und Leistungen finden die oben geschilderten Regulierungen ihre Anwendung für die (uneinbringlichen) Forderungen, die nach 1. Juni 2005 entstanden sind.


Die beschriebenen Änderungen führt das Gesetz über die Steuer von Waren das Gesetz vom 21. April 2005 über die Änderung des Gesetzes über die Steuer von Waren und Leistungen sowie über die Änderung von einigen anderen Gesetzen, polnisches Gesetzblatt Dz.U. von 2005 Nr. 95, Pos. 756 ein.



Mateusz Hołysz


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