NEWSLETTER      06/2007

 

WIE VERSTOSSEN MANCHE SUPERMÄRKTE GEGEN INTERESSEN DER ZULIEFERER


Die Belastung von Zulieferern durch  Supermärkte mit einer Gebühr für sog. Marketingdienstleistungen ist zu einer gängigen Art der Nutzung ihrer privilegierten Marktposition geworden. Als Marketingdienstleistungen werden den Zulieferern die Teilnahme an sog. Sonderaktionen anlässlich Eröffnung neuer Läden, Werbebroschüren, spezielle Platzierung der Ware, Radio- und Plakatwerbung, Einführung eines neuen Produktes sowie Sonderaktionen anlässlich z.B.  eines „Ladenjubiläums“ angeboten.


Ein solches Vorgehen seitens der großen Ladenketten verstößt offensichtlich nicht nur gegen die guten Handelssitten, sondern erschwert den Zulieferern den Marktzugang.


Das faktische Ziel der Einführung von Gebühren für die sog. Marketingdienstleistungen ist deren Einzug durch den Abnehmer (Supermarkt)  für die Annahme der Ware zum Verkauf. Außer der Handelsmarge sind andere Gebühren für die Annahme der Ware zum Verkauf rechtlich untersagt.


In Folge der Belastung des Zulieferers mit den Gebühren durch den Supermarkt kommt es zur Erhöhung der Produktionskosten, zur Absenkung der Marge des Zulieferers, zum Verkauf der Waren unter den Produktionskosten und in Konsequenz zum Verlust beim Zulieferer.


Sog. Listungsgebühren – welche durch die Ladenketten als Marketingdienstleistungen bezeichnet werden – bilden demnach eine reelle Gefahr für die wirtschaftlichen Interessen des Zulieferers.


Die Situation des Zulieferers wird durch einige Supermärkte häufig im Laufe der Zusammenarbeit verschlechtert, d.h. während der Ausführung des abgeschlossenen Verkaufs- oder Liefervertragvertrages, Maßnahmen der Herabsetzung der Menge des bestellten Warensortiments im Vergleich zur primär vereinbarten Bestellmenge werden bei gleichzeitiger Beibehaltung der Marketinggebühren auf dem vorherigen Niveau angewandt.


In Konsequenz der Handlungen des Supermarktes ist der Zulieferer zur Erhöhung der Preise seiner anderen Waren gezwungen, was seine Konkurrenzfähigkeit auf dem Markt beeinträchtigt.


Schließlich stellt die Erhebung solcher  Gebühren für Marketingdienstleistungen durch  Supermärkte eine unlautere Beeinflussung der Verkaufspreise der Waren und Beeinflussung der Verkaufspreise der Waren der weiteren Zulieferer eines auf solch unlautere Weise behandelten Zulieferers dar. Dies führt wiederum bei den weiteren Zulieferern zur Erzwingung von Preisen, die sich den Produktionskosten annähern oder gar niedriger als diese sind.


Eine solche Verhaltensweise erschwert auch den Marktzugang und verstößt gegen das Prinzip der Wettbewerbsfreiheit der Wirtschaftssubjekte und ist folglich als solches rechtlich unzulässig.


Supermärkte führen oft auch keine Werbeaktionen hinsichtlich der Zuliefererwaren oder -marken mehr durch, zu welchen sie aber vertraglich verpflichtet sind. Im Rahmen der Marketingdienstleistungen werben sie für ihre eigenen Waren und spornen den Kunden zum Einkauf in den Läden der jeweiligen Kette an. Supermärkte werben als für ihre eigene Marken und nicht für die Marken des Zulieferers.


Die geschilderten Umstände und die Konsequenzen der Gebührenerhebung für die sog. Marketingdienstleitungen führen zu der eindeutigen Schlussfolgerung, dass die so vorgehenden Supermärkte die Marketinggebühren grundlos einziehen. Diese nicht zustehenden Gebühren sollten den geschädigten Zulieferern rückerstattet werden.

 

Małgorzata Majkowska

Rechtsanwältin

 


Die obigen Feststellungen bestätigt das rechtskräftige Urteil des Appellationsgerichtes in Krakau vom 23. März 2007, AZ: I ACa 214/07, auf Klage des Zulieferers, erlassen gegen eine in Polen handelnde internationale Ladenkette, kraft dessen die eingezogenen Gebühren für die sog. Marketingdienstleistungen rückerstattet werden sollen. (vgl. Rzeczpospolita Nr. 171 vom 24.07.2007).


Małgorzata Majkowska
Andrzej Mikulski


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