NEWSLETTER      10/2009

 

ANFECHTUNGSMÖGLICHKEIT EINER ENTEIGNUNG AUFGRUND DES DEKRETS VOM 08. MÄRZ 1946 ÜBER ZURÜCKGELASSENES UND EHEMALS DEUTSCHES VERMÖGEN


Das Dekret vom 08. März 1946 über zurückgelassenes und ehemals deutsches Vermögen (im Weiteren „Dekret”) legt im Art. 2 Abs. 1 Buchstabe b fest, dass von Rechts wegen Vermögen aller Art von Staatsangehörigen des Dritten Reichs und der ehemaligen Freistadt Danzig, ausgenommen von Personen polnischer oder einer anderen, deutscherseits verfolgten Nationalität auf den polnischen Staat übergeht.


Die oben angeführte Bestimmung schließt die Wirkung des Dekrets u.a. auf Personen einer Nationalität aus, die von deutscher Seite verfolgt worden war. Dazu gehörten zweifelsohne die jüdischen Staatsbürger des Dritten Reiches vor dem Krieg. Diese Personen wurden aber oft noch vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges, auf Basis der sog. Nürnberger Gesetze, um ihr Eigentum (häufig Immobilien) gebracht. Diese Gesetze forderten sie unter Androhung von Strafe auf, die Immobilien an andere Personen arischer Abstammung (d.h. praktisch an Deutsche) zu veräußern. Auf Grundlage der Verkaufsverträge, welche in Anlehnung an diese Gesetze abgeschlossen wurden, wurden die Immobilienerwerber als Eigentümer in die Grundbücher eingetragen.


Auf dem ehemaligen Gebiet des Dritten Reiches, das nach dem Zweiten Weltkrieg an Polen fiel, ist das Vermögen der Bürger des Dritten Reiches ex lege laut des oben genannten Dekrets auf den polnischen Staat übergangen. Auch das Eigentum deutscher Staatsbürger, welche auf Grund der Nürnberger Gesetze Immobilien von Personen jüdischer Abstammung erworben haben, ist Eigentum der Republik Polen geworden.


Im Zusammenhang mit der entstandenen Rechtslage hat sich die Frage gestellt, ob die ehemaligen jüdischen Eigentümer, die kraft der Nürnberger Gesetze um ihr Eigentum gebracht worden sind (im Wege der Veräußerung), noch vor der Einführung der polnischen Gerichtsbarkeit auf diesen Gebieten, die Polen nach dem Zweiten Weltkrieg angeschlossen worden waren, die Rückgabe dieser Immobilien kraft des o.g. Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe b des Dekrets geltend machen können.


Der polnische Staat hat das Eigentum dieser Immobilien kraft Gesetzes erworben, daher ist die Aufhebung von Verwaltungsbescheiden oder anderen Hoheitsakten, da sie zum Erwerb des Eigentums durch den Fiskus nicht nötig gewesen waren, unmöglich. Möglich ist dagegen die Klage auf Richtigstellung der Grundbucheintragungen gemäß der tatsächlichen Rechtslage. Aber auch dieser Weg ist nicht eindeutig. Da die deutschen Staatsangehörigen kraft des Dekrets das Eigentumsrecht verloren haben, so sollte, um den Ausschluss des Wirkungsbereiches des Dekrets zu erzielen, in erster Reihe die Nichtigkeit der auf Grundlage der Nürnberger Gesetze angefertigten Verkaufsverträge von Immobilien, gemäß der Feststellung, dass dieses Eigentum ursprünglich Angehörigen von Nationalitäten zustand, die deutscherseits verfolgt wurden, festgestellt werden. Ein solches Verfahren würde von den polnischen Gerichten die Entscheidung bezüglich der Wirksamkeit von Rechtshandlungen betreffs Immobilien auf dem ehemaligen Gebiet des Dritten Reiches noch vor dem Anschluss dieser Gebiete an Polen nach dem Zweiten Weltkrieg erfordern. Es ist schwer vorherzusagen, welche Stellung die Rechtsprechung in dieser Hinsicht einnehmen würde. Schöpfen jedoch die durch die Bundesrepublik Deutschland bereits ausgezahlten -unvollständigen - Entschädigungen zur Gänze die tatsächlichen Forderungen der Geschädigten gerechtfertigt aus?
Soweit mir bekannt, warten solche Fälle noch auf eine Entscheidung.

 

Andrzej Kulczycki
Rechtsanwalt

 

Vollständige polnische und deutsche Fassung des Beitrages finden Sie auf der Internetseite der Deutsch-Polnischen Industrie- und Wirtschaftskammer, Teil Recht und Steuer, der dem internationalen Wirtschaftsverkehr gewidmet ist:

 

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