NEWSLETTER 11/2009

 

DIE SENKUNG DER ARBEITSKOSTEN GEWINNT BESONDERS WÄHREND EINER REZESSION AN BEDEUTUNG. EINE DER MASSNAHMEN ZUR SENKUNG DER ARBEITSKOSTEN IST DIE SOG. SELBSTÄNDIGE TÄTIGKEIT DER ARBEITNEHMER

 

Im Zusammenhang mit den hohen Kosten für Arbeit in Polen suchen viele Arbeitgeber nach einer Möglichkeit zur Senkung dieser Kosten. Dazu zählt die sog. selbständige Tätigkeit der Arbeitnehmer: Das Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmer und -geber wird aufgelöst und anschließenden ein zivilrechtlicher Vertrag mit dem ehemaligen Arbeitnehmer abgeschlossen, nachdem dieser ehemalige Arbeitnehmer eine Gewerbetätigkeit durch Eintragung ins Gewerberegister aufgenommen hatte.

 

Ein solches Vorgehen darf jedoch nicht gegen die geltenden Vorschriften verstoßen, um zielführend zu sein. Diese Vorschriften sollen die Umgehung der Pflicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen (oder einer anderen Form des Arbeitsverhältnisses) verhindern, wenn die im Art. 22 § 1 des Arbeitsgesetzbuches vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt werden, d.h. dass die Arbeit zu Gunsten des Arbeitgebers unter seiner Leitung sowie an dem von im bestimmten Ort und Zeit geleistet wird.

 

Dennoch ist der Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen (zB. von Auftragsverträgen oder Verträgen über Dienstleistungen), gemäß des generellen Prinzips der Vertragsfreiheit, zwischen ehemaligen Arbeitnehmer und -geber an sich zulässig.

 

Die selbständige Tätigkeit der Arbeitnehmer und Zusatzvorschriften

 

Beim Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages mit dem ehemaligen Arbeitnehmer, der als Unternehmer eingetragen ist, sind auch die Vorschriften des Steuerrechts zu beachten, insbesondere Art. 5b des Gesetzes über die Einkommenssteuer. Sollte die Anstellung des ehemaligen Arbeitsnehmers auf Grund eines zivilrechtlichen Vertrages wirtschaftlichen Sinn haben, d.h. im Sinne der Besteuerung dieses Arbeitnehmers gemäß den Vorschriften der Körperschaftssteuer die Senkung der Arbeitskosten bewirken, dürfen die folgenden drei Voraussetzungen insgesamt nicht eintreten:

a) der Auftraggeber (der Arbeitgeber) trägt die Haftung gegenüber Dritten für die Folgen dieser Handlungen und deren Ausführung, unter Ausschluss der Haftung für die Begehung von illegalen Taten,

b) diese Handlungen werden unter Leitung des Auftraggebers (des Arbeitsgebers) sowie am Ort und zu der von ihm genannten Zeit ausgeführt,

c) der Ausführende trägt keine wirtschaftliche Haftung im Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit.

 

Die obigen Kriterien sind nicht allzu präzise und beinhalten daher ein gewisses Risiko für die Parteien. In seiner Erklärung vom 16.11.2006 hat sich der Finanzminister bezüglich der Voraussetzung zu Punkt c), welcher die meisten Zweifel nährt, wie folgt geäußert: "Aus dem Wesen der Wirtschaftstätigkeit geht hervor, dass ein Unternehmer (darunter auch ein Selbständiger) diese Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko führt. Das Risiko, das mit der Führung einer Wirtschaftstätigkeit verbunden ist, ist aber ein anderes als jenes, das der Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses trägt. Das Wirtschaftsrisiko [...] bedeutet etwa das Investitionsrisiko; das heißt, die Wahrscheinlichkeit der Nichterlangung der vorhergesagten (oder zu erwartenden) wirtschaftlich-finanziellen Ergebnissen aus dieser Tätigkeit oder aus dem aufgenommenen Auftrag".

 

Die selbständige Tätigkeit und die Abrechnung der Einkommenssteuer

 

Im Falle einer selbständigen Tätigkeit wird der ehemalige Arbeitnehmer die Einkommenssteuer gemäß der Steuerklassen (18 oder 32%) im ersten Jahr nach Übergang zur Selbständigkeit abrechnen. Eine Besteuerung mittels Einheitssteuer wird erst nach Ablauf dieser Periode möglich sein, wenn der ehemalige Arbeitnehmer Tätigkeiten zu Gunsten des Arbeitgebers leistet, die jenen Tätigkeiten entsprechen, welche er im Rahmen des Arbeitverhältnisses geleistet hat (Art. 9a Abs. 3 Gesetzes über die Einkommenssteuer).

 

Die selbständige Tätigkeit und Rentenleistungen

 

Im Falle einer selbständigen Tätigkeit kann der ehemalige Arbeitnehmer die Vergünstigung im Rahmen des Rentenbeitrags, die in der Entrichtung eines gesenkten Beitrags im Laufe der ersten 24 Kalendermonate nach Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit besteht, wohl nicht in Anspruch nehmen. Die Vergünstigung beruht auf der Anrechnung des Beitrags vom Basissatz in Höhe von 30% des Mindestlohnes im gegebenen Kalenderjahr. Diese Vergünstigung wäre zulässig, wenn der Selbständige keine Tätigkeit zu Gunsten des ehemaligen Arbeitgebers, für den er vor dem Tag der Aufnahme der Wirtschaftstätigkeit im laufenden oder vergangenen Jahr im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten geleistet hat, die der geführten Wirtschaftstätigkeit entsprechen, ausgeführt hätte (Art. 18a des Gesetzes vom 13.10.1998 über Sozialversicherungen).

 

Andrzej Kulczycki

Rechtsanwalt

 

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