NEWSLETTER 13/2009

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SCHUTZ DES KOLLEKTIVEN RECHTSINTERESSES DER GLÄUBIGER IM INTERNATIONALEN INSOLVENZVERFAHREN

 

Die Unternehmenstätigkeit schreitet des Öfteren über die Grenzen eines Staates hinaus, wobei die Unternehmen nicht nur aufblühen, sondern auch häufig Pleite gehen (können). Aus diesem Grund sieht die Verordnung des EG Rates Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren die Koordinierung der Handlungen, die in Bezug auf das Vermögen des insloventen Schuldners vorgenommen werden sollen, vor und führt für die gesamte Gemeinschaft einheitliche Kollisionsregeln zur Bestimmung des anzuwendenden Insolvenzrechts für den jeweiligen Schuldner ein.

Die Regelung soll vermeiden, dass die Parteien ihr Vermögen oder das Gerichtsverfahren in einen anderen EU-Staat verlagern, um eine günstigere Rechtslage zu erzielen.

 

Die Verordnung Nr. 1346/2000 erlaubt die Einleitung des Hauptinsolvenzverfahrens in dem EU-Mitgliedsstaat, in dem der Schuldner den Hauptsitz im Rahmen seiner grundlegenden Gewerbetätigkeit hat, wobei die Erfassung des vollständigen Schuldnervermögens angestrebt wird.

Um diverse Interessen zu schützen, eröffnet die Verordnung die Möglichkeit, zeitgleich mit dem Hauptverfahren parallel auch sekundäre Insolvenzverfahren einzuleiten. Diese Sekundärverfahren können in einem EU-Mitgliedsstaat - dem Sitz einer Abteilung der Schuldnerfirma - eingeleitet werden und die Entscheidungen in diesem Verfahren erstrecken sich lediglich auf das Schuldnerverögen in dem gegebenen Staat.

Das Haupt- und das sekundäre Insolvenzverfahren sind nur dann effektiv, wenn die Insolvenzverwalter in den einzelnen Verfahren eng zusammenarbeiten.

 

Jeder Gläubiger, dessen Aufenthaltsort, Wohnort oder Sitz sich in einem anderen Mitgiledsstaat befindet als demjenigen, in dem das Insolvenzverfahren eingeleitet wird, Steuer- und Sozialversicherungsbehörden einbegriffen, kann seine Forderungen schriftlich im Rahmen des Insolvenzverfahrens betreffend das Schuldnervermögen anmelden.

Die Vorgehensweise im Insolvenzverfahren und dessen Rechtsfolgen werden nach dem Recht des Mitgliedsstaates beurteilt, in dem das Verfahren eingeleitet wurde.

Die Verordnung sieht die direkte Anerkennung der Entscheidungen bezüglich Einleitung, Führung und Beendigung der Insolvenzverfahren vor. Direkte Anerkennung bedeutet in diesem Falle, dass sich die Rechtsfolgen des Verfahrens, die sich aus dem Recht des Staates der Einleitung des Verfahrens ergeben, auf alle anderen Mitgliedsstaaten erstrecken.

 

Die Verordnung Nr. 1346/2000 setzt das Prinzip des Schutzes der Interessen der Gläubiger und deren Gleichheit vor dem Gesetz um. Sie erleichtert die kollektive Geltendmachung der Gläubigerforderungen gegenüber einem insolventen Schuldner, dessen Vermögen in diversen Mitgliedsstaaten verstreut ist.

 

Anna Zabielska

Rechtsanwältin

 

Der Text des obigen Artkels wurde in englischer Sprache im Bulletin der Niederländisch-Polnischen Wirtschaftskammer im Dezember dieses Jahres veröffentlicht.

 

Der Newsletter wird vor allem den Mandanten der Kanzlei Mikulski & Partner unentgeltlich zugestellt. Der Beitrag wird durch Anwälte der Kanzlei verfasst und bildet keine Rechtsberatungsform.