NEWSLETTER 14/2010

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DAS EIN-SCHALTER-PRINZIP IM REGISTERVERFAHREN - MEHR SCHATTEN ALS LICHTSEITEN

 

Das Wesen des Ein-Schalter-Prinzips im Registerverfahren

 

Das Ein-Schalter-Prinzip (one-stop-shop-Prinzip) im Registerverfahren eines Unternehmens ist am 31. März 2009 durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 über die Änderungen des Gesetzes über die Gewerbefreiheit und einiger anderen Gesetze (poln. Amtsblatt Dz.U. vom 2009, Nr. 18, Pos. 97) eingeführt worden.

Gemäß der neuen Vorschrift des Art. 19b des Gesetzes über das Landesgerichtsregister legt der Unternehmer mit dem Antrag auf Eintragung oder Änderung des Eintrags im Landesgerichtsregister folgende Dokumente vor:

1) den Antrag auf Eintragung oder auf Änderung der Eintragung in dem Landesamtregister der Unternehmen der Volkswirtschaft (Antrag auf Erteilung der statistischen REGON-Nummer);

2) die Anmeldung des Beitragszahlers oder Änderung der Anmeldung im Sinne der Vorschriften über das Sozialversicherungssystem;

3) die Identifikations - oder Aktualisierungsanmeldung samt Nennung des Leiters des zuständigen Finanzamtes unter Androhung der Antragsrückgabe (Antrag auf Erteilung der Steueridentifikationsnummer NIP).

Das Registergericht hat, nach Eintragung in das Landesgerichtsregister, binnen 3 Werktagen die Anträge und Unterlagen an das zuständige Statistische Amt (den Antrag auf Erteilung der REGON-Nr.) und an den Leiter des zuständigen Finanzamtes (Antrag auf Erteilung der NIP-Nr.) weiter zu leiten. Die Anmeldung des Beitragszahlers oder deren Änderungen im Sinne der Vorschriften über das Sozialversicherungssystems versendet das Registergericht an die örtlich zuständige Einheit der Sozialversicherungsanstalt dagegen erst nach Erlangung der Information über die Erteilung der NIP-Nr. an den Unternehmer.

 

Ziele der Neuregelung

 

Die Einführung des Ein-Schalter-Prinzips bezweckte die Vereinfachung und Erleichterung der Anmeldung der Gewerbetätigkeit. Nach der bisherigen Rechtslage musste der Unternehmer die Eintragungsanträge bei jeder Behörde persönlich einreichen (das Statistische Amt, die Sozialversicherungsanstalt, das Finanzamt, das Landesgerichtsregister).

In Folge der Novelle sollte den Unternehmern die Möglichkeit geschaffen werden, "an einem Schalter" des Registergerichtes alle zur Begründung der Gewerbetätigkeit notwendigen Unterlagen einzureichen. Die eingeführten Vorschriften sollten die Last, die mit der Eintragung eines neuen Wirtschaftssubjekts verbunden ist, anstatt dem Unternehmer, dem Registergericht und den Behörden der öffentlichen Verwaltung aufbürden.

 

Umsetzung des Ein-Schalter-Prinzips

 

In Wirklichkeit ermöglicht die gewählte Lösung nur formell eine schnellere Eintragung der Gewerbetätigkeit. Tatsächlich wurde das Eintragungsverfahren jedoch verlängert.

Zwar reicht der Unternehmer alle Unterlagen an "einem Schalter" ein, diese werden jedoch durch das Registergericht an "drei andere Schalter" weiter geleitet - an das Statistische Amt, das Finanzamt und an die Sozialversicherungsanstalt - und dies darüber hinaus in einer bestimmten Reihenfolge, denn der Antrag an die Sozialversicherungsanstalt wird erst nach Erteilung der Steueridentifikationsnummer an den Unternehmer verschickt, d.h. nach Erlangung der Rückantwort aus dem Finanzamt. Das Registergericht soll die Anträge an das Statistische Amt und das Finanzamt zwar binnen 3 Werktage versenden - in der Praxis hat der Unternehmer jedoch keine Möglichkeit eine eventuelle Fristversäumnis anzugreifen.

Trotz des Ein-Schalter-Prinzips muss der Unternehmer persönlich noch einen weiteren ("vierten") Schalter aufsuchen - nämlich den in einer Bank, um ein Konto zu eröffnen, wenn er der Pflicht unterliegt, Zahlungsvorgänge, die im Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit stehen, mittels eines solchen zu tätigen.

Die neuen Lösungen haben den Unternehmer im Grunde um die Möglichkeit gebracht, Informationen über die ordnungsgemäße Ausfüllung der Formulare zu erlangen - die Beamten des Registergerichtes sind nur bezüglich der Ausfüllung von Formularen des Landesgerichtsregisters (KRS) und nicht bezüglich der übrigen Anträge geschult. Die jeweiligen Ämter fordern den Unternehmer zur Behebung eventueller Mängel erst dann auf, wenn sie die Anträge bearbeiten, denn das Registergericht ist zur Prüfung der Richtigkeit der Anträge nicht befugt.

Zudem wird das Registerverfahren noch um die Dauer des Korrespondenzumlaufs und der postalischen Zustellung der Dokumente verlängert. Das, was der Unternehmer bisher an einem Tag vollbringen konnte, indem er die Dokumente persönlich eingereicht hat, nimmt jetzt einige oder sogar einige Dutzend Tage in Anspruch und der Unternehmer hat weder die Möglichkeit, die Effektivität des Verfahrens zu prüfen, noch hat er Einfluss auf die Beschleunigung des Verfahrens.

 

Fazit

 

Obgleich die Idee der Vereinfachung und Erleichterung des Eintragungsverfajrens durch die Einführung des Ein-Schalter-Prinzips an und für sich befürwortet werden kann, lässt die Art und Weise deren Umsetzung noch viel zu wünschen übrig.  Erneut hat der Glaube an die Unfehlbarkeit des bürokratischen Systems die Individualität und Initiative zunichte gebracht.

 

Katarzyna Leśniak

 

Der Newsletter wird vor allem den Mandanten der Kanzlei Mikulski & Partner unentgeltlich zugestellt. Der Beitrag wird durch Anwälte der Kanzlei verfasst und bildet keine Rechtsberatungsform.