NEWSLETTER 16/2010

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NEUREGELUNGEN DER ZAHLUNGSGARANTIE FÜR BAUARBEITEN

 

Die Geschichte der Einführung der Zahlungsgarantie

 

In den letzten 10 Jahren ist es zu einer Reihe von großen Wirtschaftsskandalen gekommen, die sich auch auf bekannte Firmen und Bauinvestitionen bezogen haben, und welchen die Subunternehmen zum Opfer gefallen sind. Die Zweckgesellschaften, welche die Bauinvestitionen in Anlehnung an einen Vertrag mit einem Investor durchführen sollten, haben die Investorengelder den Subunternehmern nicht weitergeleitet. Es ist zu einigen spektakulären Insolvenzen von Zweckgesellschaften gekommen, die die Subunternehmer der Gefahr der Nichtbezahlung ausgesetzt haben, oder sogar zu deren Insolvenz führten. Die Versuche, die Vorschriften über die Regelung der Zahlung für Bauarbeiten zu novellieren, sind eine Reaktion auf diese negativen Vorkommnisse.

2003 wurden in das Zivilgesetzbuch Vorschriften, welche die gesamtschuldnerische Haftung des Investors und des Unternehmers für die Auszahlung der Vergütung an die Subunternehmer betreffen, eingeführt.

Die nächste Etappe bildete die Einführung der Zahlungsgarantie für Bauarbeiten in das Gesetz vom 9. Juli 2003. Die Entscheidung des Verfassungstribunals (Urteil vom 27. November 2007) über die Verfassungswidrigkeit der Vorschriften die Zahlungsgarantie betreffend hatte die Notwendigkeit der Gesetzesänderung zur Folge.

Das Ziel der jetzigen Novelle des Zivilgesetzbuchs realisiert dasselbe Grundprinzip - Vorbeugung von negativen Wirtschaftsphänomenen und insbesondere von Nichtauszahlung der Vergütung durch die Investoren und Unternehmer der Bauarbeiten für die Arbeiten, die durch die Unternehmer und Subunternehmer - insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmer - durchgeführt wurden.

 

Das Wesen der Regelung

 

Die Zahlungsgarantie für Bauarbeiten ist am 16. April 2010 in Kraft getreten und wird auf Verträge über Bauarbeiten, die nach dem 15. April 2010 abgeschlossen wurden, angewandt.

Die Teilnehmer der Bauinvestitionsprozesses (Hauptunternehmer, Unternehmer, Subunternehmer) haben ein Sicherungsrecht zur Forderung einer Vergütung aus dem Vertrag über Bauarbeiten erhalten.

Der Investor erteilt dem Unternehmer eine Zahlungsgarantie für Bauarbeiten zwecks Sicherung einer fristgemäßen Bezahlung der vereinbarten Vergütung für die Durchführung der Bauarbeiten. Eine Sicherungsfunktion hat die Bank- oder Versicherungsgarantie, sowie der Kreditbrief oder die Bankbürgschaft, die auf Auftrag des Investors erteilt wird. Die Zahlungsgarantie kann bis zur Höhe der aus dem Vertrag über Bauarbeiten resultierenden Vergütung sowie der Vergütung für die zusätzlichen Arbeiten oder solche, die sich als notwendig erweisen, die von dem Investor schriftlich genehmigt wurden, gewährt werden.

Der Unternehmer (Hauptunternehmer) der Bauarbeiten kann jederzeit und in jeder Etappe der Investitionsdurchführung von dem Investor eine Zahlungsgarantie für Bauarbeiten verlangen, d.h. auch nach dem Vertragsabschluss.

Das Recht zur Forderung der Zahlungsgarantie kann weder durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen noch eingeschränkt werden, was zur Folge hat, dass eine solche Vertragsvorschrift keine Rechtsfolgen entfaltet.

Die entsprechende Anwendung der erwähnten Vorschriften auf die Verträge zwischen dem Unternehmer und den Subunternehmern bedeutet, dass der Subunternehmer die Gewährung einer Zahlungsgarantie durch den Unternehmer fordern kann. Eine solche Forderung des Subunternehmers schließt die bisherige gesamtschuldnerische Haftung des Hauptunternehmers und des Investors gegenüber dem Subunternehmer nicht aus. Dennoch, falls der Subunternehmer von dem Investor keine Gewährung der Zahlungsgarantie verlangt, wird der Investor - obwohl es keine Pflicht zur Garantiegewährung gibt - weiterhin verpflichtet sein (zusammen mit dem Unternehmer), dem Subunternehmer die Vergütung auszahlen.

Kosten der Garantiegewährung tragen beide Parteien des Bauprozesses zu gleichen Teilen.

 

Die Folgen der Nichtgewährung einer Zahlungsgarantie

 

Die Vorschriften über Zahlungsgarantie für Bauarbeiten gelten nicht dispositiv und können von keiner Partei des Bauprozesses ausgeschlossen werden. Die Forderung des Unternehmers nach Gewährung einer Garantie kann den Vertragsrücktritt des Investors nicht begründen. Die Abgabe einer Erklärung über Rücktritt vom Vertrag auf Grund der Forderungen des Unternehmers nach einer Garantie hat keine Rechtsfolgen - der Vertrag ist gültig, und der Investor bleibt weiterhin verpflichtet, die zustehende Vergütung zu zahlen und die Zahlungsgarantie zu gewähren.

Sollte der Unternehmer keine Zahlungsgarantie binnen der von ihm gesetzten Frist (nicht kürzer als 45 Tage) bekommen, kann der Unternehmer wegen Verschuldens des Investors vom Vertrag zurücktreten, mit Wirkung zum Tag des Rücktritts. Die mangelnde Zahlungsgarantie bildet ein Hindernis in der Durchführung der Bauarbeiten aus Gründen, die der Investor zu verschulden hat. Somit, kann der Auftragnehmer die Vergütung für die durchgeführten fordern und der Investor kann die Vergütung nicht verweigern, auch wenn ein Teil der Arbeiten nicht vollendet wurde, wenn der Auftragnehmer bereit war, die vereinbarten Bauarbeiten durchzuführen, aber auf Hindernisse gestoßen ist, die der Investor zu verschulden hat. In diesem Falle ist der Investor berechtigt, den Vergütungsbetrag verhältnismäßig zu senken, je nach dem Umfang der durch den Auftragnehmer durchgeführten Bauarbeiten.

 

Zusammenfassung

 

Die Inanspruchnahme der Zahlungsgarantie für Bauarbeiten durch die Unternehmer wird von den Markt abhängen, auf dem sie tätig sind. Auf dem "Unternehmermarkt" wird der Unternehmer bei Verlangen einer Zahlungsgarantie keine Angst um den Kundenverlust haben. Auf dem "Investorenmarkt" jedoch, bei starkem Unternehmer-Wettbewerb, kann sich das Verlangen nach einer Zahlungsgarantie als wichtiger Faktor erweisen, der die Investitionskosten und in Folge die Unternehmerwahl beeinflusst.

 

Katarzyna Leśniak

Rechtsanwältin

 

Der Newsletter wird vor allem den Mandanten der Kanzlei Mikulski & Partner unentgeltlich zugestellt. Der Beitrag wird durch Anwälte der Kanzlei verfasst und bildet keine Rechtsberatungsform.