NEWSLETTER 17/2010

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INVESTITIONEN IN KRAFTANLAGEN - NEUREGELUNGEN DES NETZANSCHLUSSES

 

Die Reservierung der Anschlusskapazität und Beschränkungen in Bezug auf den Anschluss von neuen Subjekten - Warum ist es zu der Energierechtnovelle gekommen undworin bestehen die Änderzngen?

 

Bis zum 11. März, d.h. bis zum Inkrafttreten der Novelle des Energierechts vom 8. Januar 2010, konnten die Netzbetreiber eine Erteilung der Netzanschlussbedingungen nicht verweigern, soweit die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen des Netzanschlusses und der Stromabnahme gegeben waren und der Antragsteller die formellen Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens zur Bestimmung der Netzanschlussbedingungen erfüllt hatte. Dies umfasste auch den Fall, wenn der Antragsteller den finanziellen Folgen de beantragten Netzanschlussbedingungen nicht Stand halten konnte. Die Netzbetreiber mussten während der Gültigkeit der Netzanschlussbedingungen, d.h. in einem Zeitraum von zwei Jahren, bei jeglichen folgend erteilten Netzabschlussbedingungen die Voraussetzungen aus den vorher erteilten Bedingungen berücksichtigen. Die Reservierung der Anschlusskapazität für Subjekte, die in der Folge ihre Investitionen nicht durchführten, führte zu einer Einschränkung der Netzanschlussmöglichkeiten. Folglich entstand auf einem Gebiet eine überdimensionale Netzinfrastruktur, wenn dort nur ein Teil der geplanten Netzanschlüsse umgesetzt wurde. Auf der anderen Seite führten die mangelnden Vertriebsä und Übertragungsmöglichkeiten des Netzes zu Einschränkungen auf dem Gebiet der Entwicklung und des Anschlusses neuer Subjekte, insbesondere solcher, die in erneuerbare Energiequellen investieren.

Um die geschilderten, ungünstigen Tendenzen einzuschränken und die effektive Nutzung der bestehenden Übertragungskapazität des Netzes zu ermöglichen, wurden die Vorschriften des Energierechts novelliert.

Die neuen Vorschriften des Gesetzes sehen u.a.vor: eine Kautionszahlung als Anzahlung auf die Anschlussgebühr (binnen 7 Tagen ab Stellung des Antrags auf Erteilung der Netzanschlussbedingungen) durch die Subjekte, die sich um den Anschluss einer Energiequelle bemühen, die Beifügung eines Auszugs und eines Ausschnittes aus em örtlichen Flächennutzumgsplan, und, falls es einen solchen Plan nicht geben sollte - des Bescheides über die Bedingungen der Raumbebaung und -bewirtschaftung) sowie die Veröffentlichung der Informationen über die anzuschließenden Subjekte und Netzanschlussmöglichkeiten durch die Netzbetreiber.

 

Die Anzahlung auf die Anschlussgebühr

 

Die Anyahlung auf die Anschlussgebühr können durch die Energieversorger in der gesetzlich bestimmten Höhe eingezogen werden, d.h. 30.000 PLN pro Megawatt der geplanten Anschlussgebühr nicht übersteigen. Sollte sie aber höher sien, ist das Netzunternehmen, das den Anschluss durchführen soll, verpflichtet, den Differenzbetrag samt gesetzlicher Zinsen vom Einzahlungstag an rück zu erstatten. Eine solche Regelung hat zum Zweck, den Investor vor einer überhöhten Anzahlung zu schützen und das Verfahren zur Vergabe der Netzanschlussbedingungen zu beschleungigen. Andererseits  kann die Notwendigkeit der Bereitstellung der Anzahlungsgelder für den Investor eine erhebliche Schwierigkeit bei der Projektdurchführung bedeuten.

Die novellierten Vorschriften des Energierechts erweisen sich als besonders spürbar für diejenigen Unternehmer, die den Investitionsprozess bereits begonnen und Anträgea auf Erteiling der Netzanschlussbedingungen gestellt bzw. den Bescheid über die Netzanschlussbedingungen erhalten haben.

Die Investoren, die über die Netzanschlussbedingungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Energierechtnovelle (d.h. am 11. März 2010) verfügen, mussten die Anzahlung in Höhe der ihnen erteilten Anschlussleistung bis zum 10. Mai 2010 einbringen. Die Nichteinbringung der Anzahlung hatte den Verfall der Gütigkeit der erteilten Bedingungen zur Folge.

 

Die notwendigen Dokumentation für die Investition

 

Die Investoren, die zum Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Energierechts bereits Anträge gestellt, aber noch keine Anschlussbedingungen erhalten haben, konnten binnen 180 Tagen die Anzahlung einbringen und den örtlichen Flächennutzungsplan oder den Bescheid über die Bedingungen der Raumbebauung und -bewirtschaftung für das Gebiet, auf dem die Investition durchgeführt wird, vorlegen. Die Frist von 180 Tagen konnte sich für viele Unternehmer als unrealistisch erweisen, denn es besteht keine tatsächliche Möglichkeit, binnen 180 Tagen die Änderung des örtlichen Flächennutzungsplans zu beschließen oder eventuell in dieser Frist ein Umweltgutachten zu erstellen. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist zur Einreichung der Anzahlung und Vorlegung der entsprechenden Dokumentation hat zur Folge, dass der Antrag auf Erteilung der Netzanschlussbedingungen ohne Prüfung bleibt.

Unter diesen Umständen können Änderungen des Netzanschlussverfahrens dazu führen, dass eine Reihe von fortgeschrittenen Investitionen angesichts der mangelnden Korrelation der Energierechtnovelle mit der Dauer der Verfahren im Zusammenhang mit der Erlangung des örtlichen Flächennutzungsplan oder des Bescheides über die Bedingungen der Raumbebauung und Bewirtschaftung nicht realisiert werden.

 

Małgorzata Majkowska

Rechtsanwältin

 

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