NEWSLETTER 18/2010

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AUFRECHNUNG VON GLÄUBIGERFORDERUNGEN IN ANDEREN WÄHRUNGEN GEMÄSS POLNISCHEM RECHT

 

Die Aufrechnung ist eine der Möglichkeiten, die der Schuldner bei Erfüllung einer Verpflichtung in Anspruch nehmen kann. Wenn die Aufrechnung vertraglich nicht ausgeschlossen wurde, hängt die Befriedigung der Gläubigeransprüche - wenn alle Bedingungen für die Aufrechnung erfüllt sind - von dem Willen des Schuldners ab.

Es kommt folglich die Frage auf, ob gemäß polnischem Recht ein Gläubigeranspruch in einer Fremdwährung mit einem Gläubigeranspruch in polnischer Währung aufgerechnet werden kann. Und wenn dies der Fall ist - welcher der Gläubigeransprüche in welche Währung und gemäß welchem Wechselkurs umgerechnet werden soll.

 

Vertragliche Aufrechnung

 

Die Aufrechnung ist möglich, wenn beide Ansprüche Geldansprüche sind. Der polnische Gesetzgeber schreibt die Wahl derselben Währung nicht vor, womit er zugleich die Möglichkeit nicht ausschließt, zwei Gläubigeransprüche in verschiedenen Währungen aufzurechnen. Wenn also beide Vertragsparteien sowohl die Möglichkeit der Aufrechnung als auch einvernehmlich das Umrechnungsdatum vereinbaren sowie den umzurechnenden Gläubigeranspruch und die Währung nennen - dann kann sich der Schuldner von einer Verpflichtung (in Zloty oder in Fremdwährung) durch Aufrechnung befreien.

 

Gesetzliche Aufrechnung

 

Die Lage wird komplizierter, wenn kein Vertrag vorhanden ist, dem Gläubiger (A) ein Anspruch in PLN zusteht, den sein Schuldner (Gläubiger B) mit seinem Anspruch in PLN (A) diesen mit dem Anspruch seines Gläubigers (B) in Fremdwährung aufrechnen möchte. Wer ist dann verpflichtet, wenn überhaupt, den Gläubigeranspruch umzurechnen und in welche Währung - die des aufgerechneten oder des aufzurechnenden Anspruchs? Oder ist die Währungsumrechnung ohne vertragliche Vereinbarung der Parteien vielleicht gar nicht möglich?

 

a) Währungsprinzip

 

Die Lösung der obigen Rechtsfrage ergibt sich aus dem geltenden Modell des Währungsprinzips. Nach Änderung des Art. 358 ZGB, die am 24. Januar 2009 in Kraft getreten ist, besteht kein Zweifel, dass der Schuldner derzeit gemäß polnischem Recht seine Leistung in polnischer Währung erbringen kann, wenn der Gläubigeranspruch ein Geldbetrag in Fremdwährung ist, es sein denn, dass des Gesetz, eine Gerichtsentscheidung oder ein Rechtsgeschäft die Erbringung der Leistung in Fremdwährung vorschreibt. Bei der Erbringung der Leistung in polnischer Währung sollte der Schuldner der Wert der Fremdwährung gemäß dem Kurs vom Fälligkeitstag bestimmen, es sei denn, dass die Parteien vertraglich einen anderen Tag für die Bestimmung des Währungskurses festgesetzt haben. Dieses Prinzip, dass der Schuldner die Währung wählt, wird nur dann ausgeschlossen, wenn er mit der Erbringung der Leistung im Verzug liegt. In diesem Falle entscheidet der Gläubiger - und nicht der Schuldner - in welcher Währung die Leistung erbracht werden soll.

 

b) Aufrechnung des Gläubigeranspruchs in polnischer Währung

 

Wenn die Bezahlung des Anspruchs von einem Gläubiger in einer Fremdwährung geltend gemacht wird, kann ihm sein Schuldner den zustehenden Anspruch in polnischer Währung zur Aufrechnung anbieten. Wenn der Schuldner die Leistung in polnischer Währung erbringen kann, bestehen keine Gründe, dass der Schuldner bei Leistungserbringung in Form der Aufrechnung um das Recht der Währungswahl gebracht wird. In diesem Fall wird der Anspruch in Fremdwährung in PLN umgerechnet, gemäß dem Kurs vom Fälligkeitstag, und der so angegebene Gegenanspruch wird mit dem Anspruch in PLN aufgerechnet.

 

c) Aufrechnung des Anspruchs in Fremdwährung

 

Die Lage gestaltet sich anders, wenn ein Anspruch in der Fremdwährung aufgerechnet werden soll. Es scheint, dass in diesem Fall die Aufrechnung eines solchen Anspruchs mit dem Anspruch in PLN nicht möglich ist. In  diesem Falle steht dem Gläubiger, der einen Anspruch in Fremdwährung aufrechnen möchte, kein Recht zu, die Währung der Leistungserbringung zu wählen. Somit kann er weder die Bezahlung in PLN (außer im Falle des Verzugs des Schuldners) keine Rechtsnorm, die den Gläubiger - gegen den Willen des Schuldners - zu einseitiger Umrechnung des Währungsanspruchs in PLN berechtigen würde. Zugleich gibt es keine Rechtsnorm, die den Gläubiger zur Umrechnung der eigenen Verschuldung von PLN in Fremdwährung auf Grundlage des Zivilrechts berechtigen würde. Ohne eine entsprechende Vertragsabstimmung darf eine Verpflichtung in polnischer Währung nicht in einer Fremdwährung erbracht werden.

Wenn folglich der Gläubiger  weder berechtigt ist, die Währung des ihm zur Aufrechnung angebotenen Anspruchs umzurechnen, noch die Pflicht hat, den eigenen Anspruch umzurechnen, dann ist - ohne den einvernehmlichen Willen beider Gläubiger  - die Angabe der beiden Ansprüche in derselben Währung nicht möglich.

In Folge dessen, wenn mit einem Anspruch in PLN ein Anspruch in Fremdwährung aufgerechnet werden soll, ist deren Tilgung durch Aufrechnung nicht möglich.

 

Ungleichheit von Gläubigern mit Ansprüchen in anderen Währungen

 

Im Lichte des Art. 358 ZGB hängt die Stellung der Gläubiger von der Währung, in der ihre Ansprüche ausgedrückt sind, ab. Der Gläubiger  mit dem Anspruch in PLN wird immer eine Bezahlung erlangen können. Der Gläubiger mit Anspruch in Fremdwährung kann im Wege der Aufrechnung befriedigt werden.

Ob dies von dem Gesetzgeber beabsichtigt wurde, muss näher untersucht werden.

Nicht desto weniger, der Wortlaut des Art. 358 ZGB lässt darauf schließen, dass die Stellung der Gläubiger ungleich ist und der Gläubiger mit dem Anspruch in polnischen Zlotys von der Aufrechnung eines Währungsanspuchs geschützt wird.

 

Katarzyna Leśniak

Rechtsanwältin

 

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